Sachverständigenrat für Umweltfragen

Umweltrat begrüßt Verordnungsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novellierung der Anforderungen an Müllverbrennungsanlagen und Anlagen, die Abfälle mitverbrennen

Datum 15.08.2002
  • Das Bundesumweltministerium (BMU) hat am 7. Juni 2002 einen Verordnungsentwurf zur Novellierung der Vorschriften über die Abfallverbrennung, insbesondere der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vorgelegt.
  • Die Novellierung soll vorwiegend der Umsetzung der EG-Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG dienen, mit der auf Gemeinschaftsebene neue Anforderungen an den Betrieb von Müllverbrennungsanlagen sowie an Anlagen gestellt werden, in denen Abfälle neben regulären Brennstoffen zur Mitverbrennung eingesetzt werden.
    Hinsichtlich der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung beschränkt sich der Verordnungsentwurf des BMU allerdings nicht auf eine reine 1:1-Übernahme der EU-Vorgaben, vielmehr geht er teilweise auch deutlich darüber hinaus. Insbesondere sieht der Entwurf eine weitergehende Verschärfung der Anforderungen für die Mitverbrennung von Abfällen in Zementwerken, Kraftwerken und sonstigen Industrieanlagen vor. Für diese Anlagen sollen nach dem Entwurf des BMU zukünftig weitgehend dieselben strengen Emissionsgrenzwerte gelten, wie für reine Müllverbrennungsanlagen.
  • Der Umweltrat begrüßt diese Angleichung der von Mitverbrennungsanlagen einzuhalten den Grenzwerte an das für die reine Müllverbrennung geltende Anforderungsniveau. Im neuesten Umweltgutachten 2002 legt der Umweltrat ausführlich dar, dass die bisherige Privilegierung der Mitverbrennungsanlagen gegenüber den reinen Müllverbrennungsanlagen, die für die möglichst schadlose Abfallentsorgung eigens teuer errichtet und betrieben werden, sachlich nicht gerechtfertigt und umweltpolitisch kontraproduktiv ist. Nach Überzeugung des Umweltrates müssen die Rahmenbedingungen der Mitverbrennung dringend den für die reine Müllverbrennung geltenden strengeren Anforderungen angeglichen werden, um zu verhindern, dass die Abfälle verstärkt in eine billigere Mitverbrennung gehen, bei der mehr Schadstoffe aus den Abfällen freigesetzt werden können als in den Müllverbrennungsanlagen.
  • Im Sinne dieser Harmonisierungsforderung hält der Umweltrat auch eine über die Vorgaben der EG-Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG hinausgehende Verschärfung der Anforderungen an die Mitverbrennung für gerechtfertigt und geboten. Die damit eventuell einhergehenden anfänglichen Wettbewerbsnachteile der deutschen Anlagenbetreiber schätzt der Umweltrat als eher gering und jedenfalls als vertretbar ein. Gleichwohl sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene verstärkt für eine gemeinschaftsrechtliche Absicherung der höheren Standards einsetzen.
  • Der Novellierungsentwurf ist zwar geeignet, die Anforderungen für Müllverbrennungsanlagen einerseits und mitverbrennende Anlagen andererseits weitgehend aneinander anzugleichen. Er beseitigt jedoch nicht den Niveauunterschied dieser Anforderungen gegenüber den vielfach noch deutlich milderen Grenzwerten, die allgemein für die Verbrennung von Regelbrennstoffen gelten. Dafür, dass beim Einsatz von Regelbrennstoffen höhere Schadstoffemissionen zu tolerieren sind als bei der Verbrennung von Abfällen, gibt es indessen keinen vernünftigen Grund. Auch von daher begrüßt es der Umweltrat, dass das Umweltministerium die – ohnehin stark veraltete – Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) ebenfalls novellieren will. Er hält es aber für dringend geboten, dies jetzt möglichst parallel zur Novellierung der 17. BImSchV zu tun, um die erforderliche Kohärenz bei den Emissionsgrenzwerten gewährleisten zu können.

    Weitere Auskünfte erteilt: Dr. Christian Hey, Generalsekretär, Tel.: 030/263696- 0

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