Bestimmungen zum Umweltschutz werden häufig nicht rechtskonform vollzogen. Die Umwelt selbst kann gegen diese Rechtsverstöße keine Klage erheben. Auch Einzelpersonen können solche Gemeinwohlaspekte nur dann vor Gericht geltend machen, wenn sie in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Diese Lücke schließt das Klagerecht für Umweltverbände.
In der Vergangenheit wurde von europäischen und nationalen Gerichten entschieden, dass die Bundesrepublik die Umweltverbandsklagerechte zu restriktiv gestaltet und damit gegen völker- und europarechtliche Verpflichtungen verstößt.
Der SRU begrüßt den vom BMUB vorgelegten Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Neuregelung der Klagerechte von Umweltverbänden. In den folgenden Beratungen sollten die vorgesehenen Regelungen keinesfalls abgeschwächt werden, um völker- und europarechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.