Das gegenwärtige System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Deutschland begünstigt Umweltnutzungsinteressen auf Kosten von Umweltschutzinteressen. Privaten ökonomischen Interessen ist mit der Einführung einer umweltrechtlichen Verbandsklage auf Bundesebene endlich ein adäquates Gegengewicht gegenüberzustellen. Der SRU drängt auf eine zügige und eine uneingeschränkte Umsetzung einschlägiger Vorgaben des internationalen sowie des europäischen Rechts. Sinn und Zweck der von Deutschland unterzeichneten Aarhus-Konvention ist ein Gerichtszugang auch für Umwelt- und Naturschutzverbände, um das Umweltschutzrecht in seiner Gesamtheit effektiver durchsetzen zu können. Das geplante „Gesetz zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten“ zur Umsetzung der genannten EU-Richtlinie in das deutsche Recht sollte daher ohne weitere Verzögerungen verabschiedet werden.