Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Bedeutender Beitrag zur Ressourcenschonung
Zweifellos hat die Abfallwirtschaft in Deutschland einen bedeutenden Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet. Eine signifikante Reduktion der Stoffströme unserer Volkswirtschaft ist jedoch nicht gelungen. Dazu sind Abfallwirtschaft und Abfallrecht auch nicht geeignet und sollten auch nicht in diesem Sinne instrumentalisiert werden. Der Ressourcenverbrauch eines Industriestaates wie Deutschland kann nur durch Maßnahmen im Hinblick auf die Produktion sowie Produktdesign und -nutzung nachhaltig reduziert werden.
Insbesondere mit dem Ende der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle am 1. Juni 2005 ist die Abfallwirtschaft in Deutschland der Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen durch Abfälle ein großes Stück näher gerückt. Dennoch besteht in Einzelbereichen weiterer Handlungsbedarf:
– Bestehende Lücken bzw. Umgehungsmöglichkeiten des Verbotes wie bei der Ablagerung von Schredderleichtfraktion und Sortierresten müssen durch die integrierte Deponieverordnung (DeponieV), die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sowie eine Ergänzung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geschlossen werden.
– Die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen hat sich als Ergänzung zur Müllverbrennung etabliert, kämpft aber weiterhin mit der Erfüllung der Randbedingungen Entsorgungssicherheit, Rechtskonformität und Wirtschaftlichkeit. Ein weiterer Ausbau ist angesichts der offenen Fragen derzeit nicht zu empfehlen. Chancen liegen in der Weiterentwicklung des Verfahrens als Stoffstromtrennverfahren vor der Verwertung und als Exporttechnologie.
– Die Quantität der Altauto- und die Qualität der Elektro-/Elektronikschrottverwertung in Deutschland sind derzeit unbefriedigend. Insbesondere der Export ausgemusterter Produkte ins außereuropäische Ausland bedarf klarer Regulierungen (und deren Überwachung!), um eine illegale Abfallentsorgung zu verhindern. Zusätzlich sind die Hersteller aufgrund der Produktverantwortung, die durch Export nicht beendet sein sollte, in die Pflicht zu nehmen.
– Einheitliche Anforderungen an die Qualität organischer Restmassen (Klärschlamm, Kompost, Gärrückstände, Bodenhilfsmittel etc.), die sich an den Belangen des Bodenschutzes orientieren, sind weiterhin unerlässlich.
– Verschiedene Modellversuche zur Veränderung der getrennten Erfassung von Siedlungsabfällen haben keine allgemein erreichbaren Verbesserungen gezeigt. Die separate Erfassung von Altpapier und Altglas ist alternativlos, die Vorteile der Bioabfallsammlung hängen von den regionalen Randbedingungen ab.
– Eine gemeinsame Erfassung von Restmüll und Wertstoffen ist nicht nur wegen minderer Qualitäten, sondern auch wegen der dafür benötigten Sortierkapazitäten nicht zielführend. Dagegen ist die Ausweitung der separaten Verpackungssammlung auf stoffgleiche Nichtverpackungen und Elektrokleingeräte für die Erhöhung der Wertstoffausbeute und die Reduzierung der Schadstoffbelastung des Restmülls empfehlenswert.
Mit der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie werden auf europäischer Ebene die Weichen für die zukünftige Ausgestaltung der Abfallwirtschaft gestellt. Die Chance für eine grundlegende abfallpolitische Neuorientierung wurde nicht genutzt. Das Abfallregime wird weiterhin überfrachtet mit Zielen und Instrumenten, die besser an anderer Stelle (Stoff- und Produktrecht) verortet werden sollten. Zu begrüßen ist das Bestreben, technische Umweltstandards für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten auf Grundlage der besten verfügbaren Techniken zu formulieren und damit europaweit zu harmonisieren.

