Rechtlicher Regelungsrahmen und Vollzug
Das Umweltrecht muss damit umgehen, dass der Gesamthaushalt der Natur ein komplexes, dynamisches System darstellt. Daraus resultieren für das Recht neue Herausforderungen. Geradlinige Wirkungsketten sind schwer auszumachen und damit ist es oft unmöglich, etwaige Schadensursachen mit der rechtlich geforderten Sicherheit zu ermitteln. Das Umweltrecht muss mit fehlenden Daten über die Umwelt, wissenschaftlichen Unsicherheiten über kausale Zusammenhänge und immer wieder neu auftauchenden Risiken umgehen.
In der Folge werden auch umweltrechtliche Regelungen umfangreicher und komplizierter. Traditionell hat sich die Umweltgesetzgebung zumeist an der Struktur des Polizeirechts, in dessen Mittelpunkt der Grundgedanke der Gefahrenabwehr steht, orientiert. Zunehmende Bedeutung bekommen aber gerade im Hinblick auf die neue Komplexität:
- das Vorsorgeprinzip, das bei begründeten Verdachtsmomenten auch regulierende Eingriffe des Staates begründet,
- Verfahrens- und Beteiligungsregeln, die auf gründliche Abwägungsprozesse setzen und auf einen fairen Interessensausgleich zwischen unmittelbaren ökonomischen Interessen und den allgemeinen Interessen des Umweltschutzes zielen,
- oder das Umwelthaftungsrecht, das die Ersatzansprüche für Umweltschäden regelt.
Europäisierung des Umweltrechts
Das deutsche Umweltrecht ist maßgeblich durch europäische Einflüsse bestimmt. Angesichts der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung war es nur konsequent, dass Europa seit Anfang der 1970er-Jahre Schritt für Schritt eine europäische Umweltpolitik entwickelte. Inzwischen gibt es kaum einen Bereich des Umweltschutzes mehr, der vom Gemeinschaftsrecht nicht zumindest mitgeprägt wäre. Gerade im Umweltschutz bringt dieses einen „europäischen Mehrwert“ mit sich.
Aus dem europäischen Recht ist auch die Prämisse des integrierten Umweltschutzes in das medial geprägte deutsche Umweltrecht gelangt. Ziel ist es, sämtliche Umweltmedien ganzheitlich zu schützen, um dadurch Belastungsverlagerungen von einem Umweltmedium in ein anderes zu vermeiden. Typisch für das integrierte Umweltschutzkonzept sind stark verfahrensgeprägte Richtlinien, wie die über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung. Aber auch die zur Umsetzung der Richtlinie über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, der Wasserrahmenrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ergangenen nationalen Gesetze setzen ein integratives Herangehen an die jeweils erfassten Regelungsbereiche voraus.
Ebenfalls durch europäische aber auch internationale Einflüsse mitgeprägt ist die gewachsene Bedeutung partizipativer Elemente im Verwaltungsverfahren. Diese zielen darauf ab, das Vollzugsdefizit im Umweltrecht zu vermindern, tragen zur besseren Information der Verwaltung über Vorhaben bei, steigern die Akzeptanz – insbesondere von Infrastrukturvorhaben – und fördern den Ausgleich von konfligierenden Interessen.
Vollzug unter Druck
Das Umweltrecht und dessen Vollzug stehen vor besonderen Anforderungen. Die zunehmende Orientierung an Qualitätszielen, aufwändige planerische Instrumente und konsequentes Monitoring müssen von einer Verwaltung bewältigt werden, die unter starkem Reformdruck steht. Die Umweltverwaltung befindet sich heute in einem Dilemma widersprüchlicher Herausforderungen: Einerseits sollen sie im Zeichen knapper Kassen und des Rufes nach Bürokratieabbau ihr Handlungsspektrum minimieren. Andererseits nehmen Aufträge und Schwierigkeitsgrad ihrer Erfüllung unübersehbar zu. Die qualitativ hochwertige Aufgabenerfüllung sollte daher in der Verwaltungspolitik einen höheren Stellenwert erhalten.
Weiterführende Literatur:
Umweltgutachten 2008 "Klimaschutz im Zeichen des Klimawandels": Kap. 5.7, Kap. 7.6
Umweltgutachten 2004 "Umweltpolitische Handlungsfähigkeit sichern": Kap. 13
Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle": Kap. 2.3, Kap. 2.4
Sondergutachten 2007: Umweltverwaltungen unter Reformdruck
Stellungnahme 2005: Rechtsschutz für die Umwelt

